Statuten

1. NAME UND SITZ

Art. 1    
Unter dem Namen «Kulturzweig – Büro für Ermöglichung» besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches; er ist politisch, konfessionell und kulturell unabhängig.

Art. 2    
Der Sitz des Vereins ist der Wohnort der Präsidentin / des Präsidenten.

2. ZWECK

Art. 3    
Zweck des Vereins ist die Ermöglichung von Medien aus dem Umfeld von Kultur und Gesellschaft, sowie die Durchführung damit zusammenhängender Projekte.

Art. 4    
Der Verein ist gemeinnützig tätig.

3. MITTEL

Art. 5    
Zur Verfolgung seines Zwecks verfügt der Verein über:
– Jahresbeiträge der Mitglieder
– Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen und privaten Gönnerschaft
– Erträge aus den Publikationen und Projekten

4. MITGLIEDSCHAFT

Art. 6    
Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.

Art. 7    
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien: Einzelmitglieder und Firmen

Art. 8    
Die Jahresbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Art. 9    
Ein Vereinsaustritt ist auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, unter Berücksichtigung einer einmonatigen Kündigungsfrist.

Art. 10  
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es den Mitgliederbeitrag schuldet oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitgliederschulden den Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres.

5. ORGANISATION

Art. 11  
Die Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Die Revisionsstelle

Art. 12  
Der Vorstand konstituiert sich selbst

6. STATUTENÄNDERUNG und AUFLÖSUNG

Art. 13  
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Art. 14  
Die Auflösung des Vereins kann mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der MV teilnehmen. Bei einer Auflösung fliesst das Vereinsvermögen an eine kulturelle Institution.

Gelfingen, 17. Januar 2023

Präsidium und Vorstand:
Yvonne Camenzind, Robert Meier und Roger Tschopp